Unsere Vereinssatzung
§ 1: Name und Sitz
Der Verein hat den Namen Gewerbeverein Eisenach 1991 e.V.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Eisenach/Thüringen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zwecke des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss der Gewerbetreibenden in Eisenach auf freiwilliger Basis. Er hat folgende Aufgaben:
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann auf Antrag jeder mit einem Gewerbebetrieb in Eisenach und Umgebung ansässige Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler oder deren Vertreter werden, sowie mit Zustimmung des Vorstandes jede weitere natürliche und juristische Person, die den Vereinszweck fördert.
Über die Aufnahme entscheidet
abschließend der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch
den Vorstand.
Sie endet durch:
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats bezahlt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit der Vorstand.
Wird innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt, entscheidet dann die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§ 4: Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 5: Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach
Ablauf der Wahlperiode bis zur erfolgten neuen Wahl im Amt.
Der
Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- dem 1.
Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem
Schatzmeister
- dem Vorstandssprecher
Jeweils 2 Mitglieder
des Vorstandes, davon der 1.Vorsitzende oder einer seiner beiden
Stellvertreter, vertreten den eingetragenen Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
Der Vorstand trifft
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern in der Satzung oder
an anderer Stelle nichts anderes definiert ist.
Die Tätigkeit
des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können auf Antrag
erstattet werden. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Grundstücksangelegenheiten bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein
Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen. Diese sind unter Beachtung einer Mindestfrist von
5 Tagen durch den 1.Vorsitzenden/ die 1.Vorsitzende oder den 2.
Vorsitzenden/ die 2. Vorsitzende schriftlich oder fernmündlich
einzuberufen.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn diese
mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
Der/die 1.
Vorsitzende führt die Sitzung und beruft sie ein. Bei dessen
Verhinderung tritt an seine Stelle der/ die 2. Vorsitzende.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Beschlüsse
des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
Über Sitzung sowie
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der 1.
Vorsitzenden oder dem/ der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 6: Aufgaben des Vorstandes
- Wahrnehmung der Belange der repräsentierten Stadtteile und
Gewerbezweige
- Führung der laufenden Geschäfte
- Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Verwaltung des
Vereinsvermögens
- Beschlüsse über alle Angelegenheiten,
soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind
- Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie
etwaiger Überschüsse ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
-
Erstellung des Haushaltsplanes für jedes Wirtschaftsjahr und
kontinuierliche Kassenführung
- Vorlage des Jahres-und
Finanzberichtes sowie des Haushaltsvorschlages in der
Mitgliederversammlung
- Einstellung bzw. Entlassung von Personal
zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
- Einberufung eines
Beirates
Die Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, den
Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Zu
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und für bestimmte
Anlässe Einberufung von Ausschüssen
§ 7: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie
tritt jährlich einmal innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf
eines Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung
zusammen.
Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung werden vom Vorstand
durch schriftliche Mitteilung mindestens 2 Wochen vorher allen
Vereinsmitgliedern bekannt gegeben.
Anträge zur Tagesordnung kann
jedes Mitglied eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich einreichen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder
oder mit einfacher Mehrheit vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen
vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Tag, Ort
und Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Jede
Mitgliederversammlung fasst - soweit diese Satzung nichts anderes
vorsieht - ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim
durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden
Mitglieder dieses beantragt.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit über
- Feststellung des
Versammlungsleiters
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-
den Jahres- und Finanzbericht sowie den Haushaltsvorschlag
- die
Bestellung von zwei Kassenprüfern für jeweils 2 Jahre,
- die
Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung von
Mitgliedsbeiträgen
- weitere Anträge.
Eine Änderung der
Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vorgesehene Änderung
im Wortlaut mitzuteilen und der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über jede
Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
unterschrieben wird. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der
Versammlung, Person des Versammlungsleiters/Protokollführers, Anzahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.
§ 8: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der
Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anders beschließt, sind der/die 1.Vorsitzende und der/die
2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese
Vorschriften gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das
Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einem gemeinnützigen
Zweck zugeführt.
§ 9: Beitragsordnung
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder verändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
§ 10: Inkrafttreten der Satzung:
Die Satzung tritt gemäß der Jahreshauptversammlung vom 23.Mai 2005 in Kraft.